K24-LUW-GFV Erstaufforstung Genehmigung Fristverlängerung

Kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen sind ordnungsgemäß innerhalb von 3 Jahren wieder aufzuforsten. Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist zur Wiederaufforstung verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist.

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  • Wirtschaftliche Unternehmen, Allgemeines Grundvermögen und Sondervermögen

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