Rechtliche Regelungen

Anwendbares Recht

  1. Sächsisches E-Government-Gesetz (SächsEGovG): § 3 a SächsEGovG i.V.m. § 1 Abs. 4 SächsEGovG
  2. SächsEGovGDVO Abschnitt 3
  3. RICHTLINIE 2014/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1 bis 11)

Was ist eine elektronische Rechnung?

Elektronische Rechnungen sind Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine elektronische Rechnung ist nach der Definition dadurch gekennzeichnet, dass die Rechnung sämtliche relevanten Daten zumindest auch in strukturierter Form vorhält.

Hybride Rechnungen, also Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen und mit einer Bilddatei verknüpft sind, sind elektronische Rechnungen und müssen vom Auftraggeber akzeptiert werden.

Bilddateien, wie reine PDF-Rechnungen sind keine elektronischen Rechnungen im Sinne des Gesetzes

Wer muss elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können?

Auftraggeber, § 3a Abs. 1 SächsEGovG:

Die Verpflichtung zum Empfang von elektronischen Rechnungen trifft öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB. Das umfasst alle natürliche und juristische Personen, die zur Durchführung von Vergabeverfahren verpflichtet sind.

Auftraggeber im Sinne von § 98 sind:

aa) alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB. Öffentliche Auftraggeber sind zum Beispiel Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen (Kommunen, deren Eigenbetriebe), Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen (Verwaltungsverbände, Zweckverbände) u. ä.

bb) Auftraggeber sind auch Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB. Das sind öffentliche Auftraggeber, die Sektorentätigkeit auf den Gebieten Versorgung der Bevölkerung ausüben (Beispiele hierfür können Stadtwerke zur Elektizitäts-, Wasser- Gasversorgung, Verkehrsbetriebe des ÖPNV etc. sein)

cc) Auftraggeber sind Konzessionsgeber im Sinne von § 101 GWB, also öffentliche Auftraggeber, die Konzessionen (Erlaubnisse) vergeben.

Wann besteht eine Verpflichtung zur Entgegennahme elektronischer Rechnungen?

Nach dem Entwurf der SächsEGovGDVO besteht die Verpflichtung zur Entgegennahme von E-Rechnungen:

  1. Staatliche Behörden: Alle Rechnungen oberhalb von 1.000 €
  2. Auftraggeber nach § 98 GWB: Rechnungen aus Vergaben, welche die Schwellenwerte der EU übersteigen (Oberschwellenbereich). Dabei ist die Höhe der Vergabe aus der die Rechnung resultiert, nicht jedoch der Betrag der einzelnen Rechnung relevant. (Es können dadurch daher regelmäßig auch Rechnungen unterhalb der Schwellenwerte betroffen sein)

Wie hoch liegen die Schwellenwerte der EU?

Die Schwellenwerte haben Ihren Ursprung in verschiedenen EU-Richtlinien. Sie wurden 2022 angepasst und betragen nunmehr:

Auftragsart Neu Alt
Bauaufträge 5.382.000 EUR 5.350.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 215.000 EUR 214.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden) 140.000 EUR 139.000 EUR
Liefer- und Dienstleistungsaufträg (Sektorenbereich, Verteidigung/Sicherheit) 431.000 EUR 428.000 EUR