K24-OUS-AFRSF Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit und vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger dürfen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen zwischen 00:00 und 22:00 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen („Sonntagsfahrverbot“). Zusätzlich ist in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August („Ferienreisezeit“) an allen Samstagen jeweils in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr eines jeden Jahres der Lkw-Verkehr auf Autobahnen und ausgewählten Bundesstraßen beschränkt („Ferienreisezeitfahrverbot“). In begründeten Fällen können jedoch von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
