K24-OUS-AFRSF Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit und vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger dürfen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen zwischen 00:00 und 22:00 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen („Sonntagsfahrverbot“). Zusätzlich ist in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August („Ferienreisezeit“) an allen Samstagen jeweils in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr eines jeden Jahres der Lkw-Verkehr auf Autobahnen und ausgewählten Bundesstraßen beschränkt („Ferienreisezeitfahrverbot“). In begründeten Fällen können jedoch von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

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  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Leika-Leistungen

  • 99108002000000 Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot
  • 99108002006000 Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung
  • 99108058000000 Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
  • 99108058006000 Ausnahme von Sonn- und Feiertagsfahrverbot Genehmigung
  • 99108058006001 Ausnahme von Sonn- und Feiertagsfahrverbot Genehmigung in dringenden Fällen
  • 99108058006002 Ausnahme von Sonn- und Feiertagsfahrverbot Genehmigung dauerhaft
  • 99108035000000 Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit
  • 99108035001000 Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit Erteilung
  • 99108059000000 Ausnahme vom Fahrverbot in Ferienzeiten
  • 99108059006000 Ausnahme vom Fahrverbot in Ferienzeiten Genehmigung
  • 99108059006001 Ausnahme vom Fahrverbot in Ferienzeiten Genehmigung in dringenden Fällen
  • 99108059006002 Ausnahme vom Fahrverbot in Ferienzeiten Genehmigung für bestimmte Einzelfälle
  • 99108059006003 Ausnahme vom Fahrverbot in Ferienzeiten Genehmigung allgemein für bestimmte Antragsteller
  • 99108059006004 Ausnahme vom Fahrverbot in Ferienzeiten Genehmigung länderübergreifend einheitlich

Konfigurierbare Felder

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