Gesundheitsleistungen - Hilfe zur Pflege

Wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und daher der Hilfe durch andere bedarf, hat Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ (§§ 61ff. SGB XII). Diese wird aber nur geleistet, soweit der/die Pflegebedürftige die Pflegeleistungen weder selbst tragen kann, noch sie von anderen – z.B. der Pflegeversicherung – erhält bzw. diese dadurch nicht vollständig gedeckt sind.

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  • Soziale Sicherung

Leika-Leistungen

  • 99107014017000 Hilfe zur Pflege Bewilligung

Konfigurierbare Felder

  • keine

Anbindungsvarianten

  • DVDV / OSCI
  • XAT2
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  • Behörden-Client
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