Gesundheitsleistungen - Bestattungskostenhilfe

Wenn eine nahezu mittellose Person verstirbt, reicht der Nachlass im Regelfall nicht aus, um die Beerdigungskosten zu begleichen. Schlagen dann etwa nahe Verwandte oder Angehörige, wie Eltern, Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Geschwister oder Großeltern, das Erbe aus, können sie dennoch zur Übernahme der nicht durch das Erbe gesicherten Bestattungskosten verpflichtet sein. Ist Ihnen die Kostenübernahme nicht zuzumuten, können sie gemäß § 74 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) einen Antrag auf Erstattung der Bestattungskosten beim Sozialamt stellen. Das Sozialamt wird dann auf Grundlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen – unter Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe – prüfen, ob eine Übernahme der Bestattungskosten zumutbar war, oder diese Kosten durch das Sozialamt selbst zu übernehmen sind.

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Leika-Leistungen

  • 99101014080000 Bestattungskostenhilfe Gewährung

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