K24-BEW-GAUU Genehmigung zur Ausbettung / Umbettung von Urnen

Während der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBestG bedarf die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne daher der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers (Friedhofsverwaltung). Die Genehmigung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.

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