Bundesregierung ruft Vermittlungsausschuss zum OZG-Änderungsgesetz an
12. April 2024
Die Bundesregierung hat in ihrer 96. Sitzung am 10. April 2024 beschlossen, zum Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG) den Vermittlungsausschuss nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes anzurufen.
Bundesrat hatte dem OZG-Änderungsgesetz Zustimmung verweigert
Das OZG-Änderungsgesetz wurde in der 72. Sitzung am 23. August 2023 durch die Bundesregierung beschlossen. Damit sollten wesentliche Veränderungen für eine umfassende Digitalisierung auf den Weg gebracht werden.
Eckpunkte dabei sind:
- Für öffentliche Verwaltungen
- Abschaffung nichtelektronischer Angebote von Verwaltungsleistungen der Wirtschaft (Bund und Länder), also mehr digitale Leistungen
- Nutzerfreundlicher und barrierefreier Zugang zum Portalverbund (Bund und Länder)
- Schwerpunktsetzung auf die Ende-zu-Ende-Digitalisierung
- Vorgabe verbindlicher Standards und Schnittstellen durch den Bund binnen 2 Jahren nach Verkündung
- Für Unternehmen
- Einführung eines digitalen Organisationskontos
- Verwaltungsleistungen nach Ablauf von 5 Jahren ausschließlich elektronisch
- Für Bürgerinnen und Bürger
- BundID als digitales Bürgerkonto wird zum deutschlandweiten Angebot
- Vereinfachung des Zuganges zu digitalen Verwaltungsleistungen durch niederschwelligere Authentifizierungsmittel
- Ermöglichung des digitalen Abrufes bereits vorhandener Nachweise (z. B. Urkunden, Bescheide) bei den zuständigen Behörden und Registern (Once-Only-Prinzip),
- Papierformersatz durch digitale Anträge
- Erhöhung der Transparenz der Verwaltungsleitungen mit Datenschutzcockpit durch Einsehbarkeit der Tatsache einer Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen
- Rechtsanspruch auf digitale Verwaltung bei Bundesleistungen
Der Bundesrat hatte jedoch auf seiner Sitzung am 22. März 2024 seine Zustimmung zu diesem Gesetz versagt.
Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses besteht nunmehr die Möglichkeit, dass die strittigen Punkte geklärt und ein tragfähiger Kompromiss gefunden werden kann.
Quelle: Bundeskabinett