Bundesrat macht Weg frei für verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung
22. März 2024
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Damit ist der Weg frei für die schrittweise verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung im B2B-Bereich. Was bedeutet das?
- Ab dem 1. Januar 2025 wird der Empfang einer E-Rechnung gemäß EN16931 für alle deutschen B2B-Geschäfte verpflichtend.
- Ausnahmen gelten für Rechnungen unter 250 Euro gemäß § 33 UStDV und für Fahrausweise gemäß § 34 UStDV. Auch sind Rechnungen an Verbraucher grundsätzlich nicht betroffen.
- Nach dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können zunächst noch Papierrechnungen sowie E-Rechnungen in Formaten, die nicht den neuen Vorgaben an elektronische Rechnungen entsprechen, ausgetauscht werden.
- Die Priorität der Papierrechnung entfällt allerdings. Die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von EN16931-konformen E-Rechnungen ist nicht mehr erforderlich. Ganz im Gegenteil: Schon während der zahlreichen Übergangsfristen muss der Rechnungsempfänger der Abweichung von der E-Rechnungs-Verpflichtung bei .sonstigen" elektronischen Formaten (z.B. PDF-Dokumente) explizit zustimmen.
- Nach dem 31. Dezember 2026 bis zum 31. Dezember 2027 gilt diese Übergangsregelung nur noch für rechnungsstellende Unternehmen, die weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr machen.
- Außerdem: Für bestehende EDI-Verbindungen, in denen jedoch ERechnungsformate ausgetauscht werden, die nicht den Vorgaben entsprechen, besteht eine zulässige Übergangsfrist noch bis zum 31. Dezember 2027.
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