Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege verkürzt sich auf acht Jahre

30. Oktober 2024

Buchungsbelege dienen als Nachweis für Geschäftsvorfälle und können etwa Rechnungen, Bankbelege, Quittungen, Lieferscheine, usw. sein. Im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, welches kürzlich den Bundestag passiert hat, wird die gesetzliche Mindestaufbewahrungsfrist sowohl für Buchungsbelege gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4 Abgabenordnung (AO) als auch für Rechnungen gemäß 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf acht Jahre verkürzt. Die Änderungen sollen bereits am 01. Januar 2025 in Kraft treten.

Ein Großteil der kommunalen HKR-Fachverfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen verwaltet automatisiert die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von Rechnungen und sonstigen Buchungsbelegen. Es muss hier jeweils darauf geachtet werden, dass die neue Mindestaufbewahrungsfrist für die genannten Dokumente in den betroffenen IT-Systemen entsprechend zum Stichtag geändert wird.

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