K24-PSO-ATH Anzeige einer Nutztierhaltung sowie des Nutztierbestandes
Wer gewerblich oder privat Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Equiden), Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Bienen, Kameliden, Gehegewild oder sonstige Klauentiere halten will, hat dies der zuständigen unteren Tierschutzbehörde (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt) vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Änderungen sowie die Aufgabe der Tierhaltung sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Zu melden (registrieren) sind insbesondere die Haltung von,
- Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern (gemäß § 26 ViehVerkV),
- Gehegewild, Kameliden und sonstigen Klauentieren (gemäß § 45 ViehVerkV),
- Geflügel, insb. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Tauben und Laufvögel (gemäß § 26 VieVerkV und § 2 Abs. 1 GeflPestSchV),
- Bienen und Hummeln (gemäß § 1a BienSeuchV).
