Vorentwurf Onlinezugangsgesetzes 2.0 veröffentlicht
30. Januar 2023 10:35 Uhr
Bislang hieß es im OZG, dass alle Bürger, Unternehmen und Organisationen bis Ende 2022 auf knapp 600 Verwaltungsleistungen digital zugreifen werden können. Schon länger war klar, dass der Bund und die Länder diese Frist nicht einhalten können. In einem Vorentwurf zur Novellierung des OZG streicht das Bundesministerium des Innern (BMI) diese Frist nun aller Wahrscheinlichkeit nach „ersatzlos“. Es wird damit begründet, dass die Bereitstellung eines elektronischen Zugangs zu Verwaltungsleistungen eine Daueraufgabe für Bund, Länder und Kommunen darstellt. Der erste Vorentwurf wurde mit Stand vom 25.11.2022 kürzlich von netzpolitik.org öffentlich gemacht. Der finale Gesetzesvorschlag soll in Kürze in die Ressortabstimmung innerhalb des BMI gehen. Mit einem Gesetzesbeschluss wird dann im ersten Quartal 2023 gerechnet.
Im Kern des Gesetzentwurfes stehen folgende Neuerungen:
- Das OZG wird auf alle Stellen (Behörden), die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, ausgedehnt. Explizit erwähnt sind insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
- Die Länder werden verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Anbindung ihrer Kommunen an den Portalverbund sicherzustellen.
- Es wird klar definiert und umrissen, was genau ein „Antragsassistent“ ist.
- Der Bund verpflichtet sich, im Portalverbund ein zentrales Bürgerkonto (BundID) bereitzustellen, über das sich Nutzer für die Verwaltungsleistungen einheitlich identifizieren und authentifizieren können. Weitere landeseigene Bürgerkonten (z.B. Amt24-Servicekonto) werden aller Voraussicht nach im Portalverbund nicht mehr zugelassen.
- Öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund bereitstellen, haben das zentrale Bürgerkonto anzubinden. Da das Serviceportal Amt24 ein Bestandteil des Portalverbundes ist, geht damit eine Verpflichtung für die Kommunen einher, ihre Eigenlösungen an das zentrale Bürgerkonto des Bundes (BundID) anzubinden.
- Öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund bereitstellen, müssen das zentrale Bürgerkonto anbinden. Die sächsischen Kommunen sind gemäß § 15a SächsEGovG verpflichtet, ihre elektronischen Verwaltungsleistungen auch über das Serviceportal Amt24 anzubieten. Daraus resultierend geht wahrscheinlich zukünftig die Verpflichtung einher, dass auch Eigenlösungen der Kommunen an das zentrale Bürgerkonto des Bundes (BundID) angebunden sein müssen.
- Die Verwendung eines Organisationskontos wird für Nutzer und öffentliche Stellen (Behörden), die Verwaltungsleistungen im Portalverbund bereitstellen, verpflichtend.
- Bund und Länder stellen für Nutzer im Portalverbund eine allgemeine fachunabhängige Beratung für die elektronische Abwicklung ihrer Verwaltungsverfahren bereit. Damit wird dem Bund und dem Freistaat Sachsen eine Verpflichtung für einen First-Level-Support in Form eines einheitlichen Beratungsangebotes auferlegt.
- Auf Veranlassung des Nutzers dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen, Status- und Verfahrensinformationen sowie Kommunikationsinhaltsdaten an das Nutzerkonto übermittelt und innerhalb des Nutzerkontos verarbeitet werden.
- Mit Blick auf den Datenschutz werden entsprechende Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung und Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung in einem Antragsassistenten geschaffen.
- Die Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes in das Postfach eines Nutzerkontos wird eindeutig geregelt.
- Es werden der elektronische Ersatz einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform sowie die Nichtbeachtlichkeit der Schriftform geregelt.