Sächsisches Digitalfördergesetz befindet sich in der Ressortabstimmung

6. Juni 2023 9:40 Uhr

Wie wir bereits in unserem Newsletter Nr. VII/2022 berichteten, wird die Sächsische E-Government-Gesetzgebung gegenwärtig mit viel Mut und neuen Ideen weiterentwickelt. Ein erster Vorentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Digitalisierung der Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Digitalfördergesetz) befindet sich gegenwärtig in der Ressortabstimmung.

Schwerpunkte des Gesetzes bilden u.a. die digitalen Rechte des Bürgers, die elektronische Kommunikation sowie die elektronische Zahlungsabwicklung. Folgende Aspekte stehen dabei im Fokus der Gesetzesnovellierung:

  • Jeder Bürger bekommt das ausdrückliche Recht, über allgemein zugängliche Netze (z.B. Internet) mit den kommunalen Behörden im Freistaat Sachsen elektronisch zu kommunizieren und ihre digitalen Angebote in Anspruch zu nehmen. Er kann zudem – unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – verlangen, dass geeignete Verwaltungsverfahren ihm gegenüber elektronisch durchgeführt und mobil bereitgestellt werden. Ein Zugang für die Übermittlung elektronischer und schriftformersetzender Dokumente ist ihm ferner zu ermöglichen.
  • Die interföderale Kommunikation zwischen den sächsischen Kommunen und den staatlichen Behörden hat zukünftig elektronisch zu erfolgen. Hinderungsgründe hierfür sind ausschließlich zu hohe technische Aufwände oder Aspekte der Informationssicherheit.
  • Die elektronische Datenübermittlung zwischen den sächsischen Kommunen und den staatlichen Behörden über das Sächsische Verwaltungsnetz (SVN) abgewickelt werden.
  • Die Kommunen müssen elektronische Zahlungen ermöglichen. Dafür haben sie bei der Einführung neuer oder wesentlich geänderter elektronischer Verwaltungsverfahren die Zahlungsverfahren vollständig medienbruchfrei zu integrieren. Die Kommunen müssen zudem als Auftraggeber den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicherstellen. Die bisherige Einschränkung auf festgelegte Schwellenwerte in Vergabeverfahren entfällt.
  • Die Kommunen müssen bei der Neueinführung oder wesentlichen Änderung von elektronischen Verwaltungsverfahren diese derart gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle elektronisch abgerufen werden können. Der elektronische Identitätsnachweis ist dabei in allen elektronischen Verwaltungsverfahren, in denen die Identität einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen ist oder aus anderen Gründen eine Identifizierung als notwendig erachten wird, anzubieten.
  • Aus der bisherigen Kann-Bestimmung zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung für Kommunen wird eine entsprechende Soll-Bestimmung
  • Die Kommunen können ihre Register elektronisch führen. In jedes elektronisch geführte Register, welches Angaben mit indirektem Raumbezug (z.B. Flurstücke, Adressen, etc.) enthält, muss zur jeweiligen Angabe zusätzlich eine Georeferenzierung aufgenommen werden.
  • Veröffentlichungspflichtige Mitteilungs- und Verkündungspflichten können ergänzend oder ausschließlich elektronisch über öffentlich zugängliche Netze in Form elektronischer Publikationen erfüllt werden.
  • Die Kommunen können Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben oder durch Dritte erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
  • Den Kommunen wird die Verwendung offener Software empfohlen.
  • Über dem sächsischen IT-Kooperationsrat soll ein zusätzliches Entscheidungsgremium in Form eines Lenkungsausschusses für Digitale Verwaltung (LA DV) ohne kommunale Beteiligung installiert werden, dessen Beschlüsse innerhalb des Freistaates Sachsen – in Anlehnung an den IT-Planungsrat – als verbindlich anzuwenden sind.