Sächsische Kommunen müssen interne Meldestellen für Hinweisgeber einrichten

21. Juli 2023 7:40 Uhr

Bereits im Jahr 2019 wurde auf EU-Ebene die EU-Richtlinie Nr. 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“) beschlossen. Die Richtlinie zielt auf einen verbesserten Schutz von Hinweisgebern in privaten Unternehmen und im öffentlichen Sektor ab. Auch die kommunale Ebene ist von ihrem Anwendungsbereich erfasst. Hinweise auf Gesetzesverletzungen sollen nach der Konzeption der Richtlinie bevorzugt über interne Hinweisgebersysteme bei der jeweils betroffenen Organisation (Kommune) erfolgen, um dort eine schnelle Reaktion auf Verstöße zu ermöglichen.

Relevant für die sächsischen Kommunen ist in erster Linie die Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle. In Kapitel 2 (Art. 7-9 RL) sieht die Richtlinie für juristische Personen des privaten sowie des öffentlichen Sektors eine entsprechende Pflicht vor und verlangt zudem die Schaffung entsprechender Verfahren für die Entgegennahme und Weiterverfolgung derartiger Meldungen. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle findet damit explizit auch auf kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und sonstige juristische Personen des öffentlichen Sektors Anwendung. Ebenfalls erfasst von der Richtlinie sind von den kommunalen Gebietskörperschaften kontrollierte Unternehmen mit privat-rechtlicher Organisationsform.

Eine EU-Richtlinie wird gegenwärtig in nationales Recht umgesetzt. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Bundesländern den Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgebergesetz) zugeleitet. Dieser sieht in § 12 Abs. 1 Satz 4 vor, dass für Gemeinden und Gemeindeverbände die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts gilt. Dies bedeutet, dass nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes die Länder gesetzliche Regelungen zur Einbeziehung der kommunalen Ebene zu schaffen haben. Auf dieser Basis erarbeitet das Sächsische Ministerium des Innern (SMI) gegenwärtig ein landesspezifisches „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1997 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“.

Dieser Gesetzesentwurf sieht vor, dass Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, Landkreise, Verwaltungsverbände, Zweckverbände und mehrheitlich im kommunalen Eigentum stehende Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten interne Meldestellen einzurichten haben. Die internen Meldestellen müssen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eingerichtet werden. Von der Regelung sind aktuell 67 Gemeinden und 10 Landkreise im Freistaat Sachsen betroffen.

Die internen Meldestellen müssen nicht zwingend dezentral in jeder Kommune eingerichtet werden, sondern können auch mittels einer oder mehrerer zentraler Stellen im Rahmen der Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des SächsKomZG abgebildet werden.