Sächsische E-Government-Gesetzgebung wird mit viel Mut und neuen Ideen weiterentwickelt

16. September 2022 9:00 Uhr

Im Koalitionsvertrag „Gemeinsam für Sachsen“ wurde festgehalten, dass die Ziel- und Zweckbestimmungen des Sächsischen E-Government-Gesetzes (SächsEGovG) so geändert werden sollen, dass sie den unkomplizierten Zugang der Bürger, Unternehmen und Organisationen zu Leistungen des Staates sicherstellen. Ende 2021 hatte die Sächsische Staatsregierung dem Landtag einen Evaluierungsbericht (siehe Drucksache 7/9582) vorgelegt, in dem die Auswirkungen des SächsEGovG auf die Entwicklung des E-Governments und der informationstechnischen Systeme im Freistaat Sachsen dargelegt wurden. Aus den Erfahrungen des Gesetzesvollzugs, der Notwendigkeit der Umsetzung von EU-Recht sowie der Änderung rechtlicher und tatsächlicher Rahmenbedingungen im Freistaat Sachsen ergibt sich nun die Erforderlichkeit der Weiterentwicklung und Ergänzung der sächsischen E-Government-Gesetzgebung. Die neuen Anforderungen sollen in einem Mantelgesetz, dem Gesetz zur Förderung der Digitalisierung der Verwaltung im Freistaat Sachsen (SächsDigitalFöG), zusammengefasst werden, welches die verschiedenen betroffenen Landesgesetze weiterentwickeln, ergänzen oder abändern soll.

Um die Grunderwartung von Bürgern sowie Unternehmen an digitale Verwaltungsverfahren zu erfüllen, sollen alle digital durchgeführten Verfahren nutzerfreundlich, barrierefrei, datenschutzkonform, medienbruchfrei und verwaltungseffizient gestaltet werden. Es sollen Unterstützungs- und Anreizsysteme zur Nutzung digitaler Lösungen durch die sächsischen Kommunen eingeführt werden, um mehr Verbindlichkeit u. a. bei der Nutzung von Online-Diensten zu erreichen. Ziel ist die Etablierung einer geeigneten Nachnutzungsverpflichtung für die zentral von der SAKD im Auftrag der sächsischen Kommunen entwickelten digitalen Verwaltungsleistungen (Online-Antragsassistenten) sowie die zentral auf Bundesebene erarbeiteten Einer-für-Alle-(EfA-)Dienste. Im Gegenzug wird der Freistaat Sachsen für einen gewissen Übergangszeitraum die Betriebs- und Pflegekosten der Online-Dienste übernehmen.

Gemäß des bisher erstellten Erforderlichkeitsberichtes sollen folgende digitalen Rechte für Bürger sowie Unternehmen eingeführt werden:

  • das Recht auf einen elektronischen Zugang zur Verwaltung,
  • das Recht auf elektronische Durchführung des Verwaltungsverfahrens,
  • das Recht auf Bereitstellung eines Servicekontos bzw. Organisationskontos,
  • das Recht auf die Bereitstellung digitaler Dienste auf mobilen Endgeräten.

Darüber hinaus sind folgende Neuerungen vorgesehen:

  • Alle geeigneten Verwaltungsverfahren in und zwischen den Behörden sollen künftig digital und medienbruchfrei abgewickelt werden.
  • Vor der Novellierung neuer Rechtsnormen soll ein entsprechender Digital-Check gesetzlich verankert werden.
  • Die Pflichten zur Umsetzung von Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit sollen insbesondere in Abgrenzung zu den Pflichten nach dem BfWebG und dem SächsInklusG konkretisiert werden.
  • Die Pflicht zur Georeferenzierung soll auf alle bestehenden elektronischen Register erweitert werden.
  • Die Pflicht zur elektronischen Führung von Registern soll in Erweiterung der Pflichten nach dem Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) geregelt werden.
  • Die Anforderungen an digitale Publikationen als Bekanntmachungs-Werkzeug sollen erleichtert und vom digitalen Amtsblatt gelöst werden.
  • Es soll eine Open-By-Default-Regelung für offene Verwaltungsdaten eingeführt werden. Damit sollen in strukturierter Form vorliegende Verwaltungsdaten (Rohdaten) über das Internet bereitgestellt werden, solange kein Hindernis hierfür besteht. Zudem soll ein Open-Data-Ansprechpartner je staatlicher Behörde eingesetzt werden.
  • Die Haushaltsvorbehalte des SächsEGovG sollen entfallen.
  • Das Serviceportal Amt24 soll die Funktionen der einheitlichen Stelle übernehmen.

Der Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens sieht vor, dass sich das Sächsische Kabinett im Mai 2023 erstmalig mit einem bis dahin erarbeiteten Gesetzesentwurf befassen soll. Eine Einbringung des vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurfs in den Sächsischen Landtag wird im Dezember 2023 erwartet.