Verwaltungsleistungen als Online-Services

Welche Produkte Sie nutzen können, zeigt Ihnen die folgende Übersicht. Dargestellt sind aktuell im Freistaat Sachsen verfügbare Online-Antragsassistenten sowie geplante Produkte.

Die Darstellung erfolgt inklusive einer Auflistung der darin enthaltenen LeiKa-Leistungen aus dem bundesweiten OZG-Programm, beispielhafter Musterdaten sowie der Aufzählung aller Ausgabedateien. Neu verfügbare Leistungen können Sie dem aktuellen Quartalsbericht der KOMM24 GmbH sowie den aktuellen News entnehmen.

Die Finanzierung der eigenentwickelten Leistungen ist über Fördermittel des Freistaat Sachsen aktuell abgedeckt. Die Einrichtung und Nutzung der entwickelten Online-Antragsassistenten sind daher für Sie derzeit kostenfrei – inklusive weiterer Services wie Wartung und Betrieb.

Wichtige Downloads dazu finden Sie hier. Link zur Download-Seite

Wollen Sie mit der Nutzung einzelner Onlineanträge starten oder möchten dazu mehr erfahren? Wenden Sie sich gerne an das Team Antragsmanagement der KISA unter fhccbeg.bayvarnagent@xvfn.vg oder an den Hersteller unter xbagnxg@fnrpufvfpu-qverxg.qr . Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Verfügbarkeit
Suche

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Bereits die Eingabe von drei Zeichen reicht, um die Suchfunktion zu aktivieren. Je genauer die Eingabe ist, umso klarer sind die Treffer. Bei mehreren Treffen zu einem Suchbegriff werden diese in den jeweiligen Gruppierungen angezeigt. Um die einzelnen Treffer zu sehen, müssen Sie die Gruppierung durch Anklicken erweitern.

Amt24-Online-Antragsassistenten

Vollmacht zur Vertretung gegenüber einer Behörde

K24-SSB-VVM
Vollmacht zur Vertretung gegenüber einer Behörde

Die Erteilung der Vollmacht erfolgt entweder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenvollmacht) oder durch Erklärung gegenüber einem Dritten (z.B. kommunale Behörde), demgegenüber die Vertretung stattfinden soll (Außenvollmacht).
Ein Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren kann sich jederzeit durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Die Vollmacht wird dabei weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch in diesem Fall eine neue Vollmacht des Rechtsnachfolgers beizubringen.
Die Ausstellung einer Vollmacht ist immer freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Durch das Nichterteilen oder Widerrufen einer Vollmacht entstehen keinerlei rechtliche Nachteile im Verwaltungsverfahren. Es kann immer nur eine einzige Vollmacht wirksam erteilt werden. Mit Vorlage einer weiteren Vollmacht erlischt die vorherige Bevollmächtigung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Vollmacht bei der zuständigen Behörde.

Leika-Leistungen

  • Vertretungsvollmacht

Konfigurierbare Felder

  • keine