Verwaltungsleistungen als Online-Services

Welche Produkte Sie nutzen können, zeigt Ihnen die folgende Übersicht. Dargestellt sind aktuell im Freistaat Sachsen verfügbare Online-Antragsassistenten sowie geplante Produkte.

Die Darstellung erfolgt inklusive einer Auflistung der darin enthaltenen LeiKa-Leistungen aus dem bundesweiten OZG-Programm, beispielhafter Musterdaten sowie der Aufzählung aller Ausgabedateien. Neu verfügbare Leistungen können Sie dem aktuellen Quartalsbericht der KOMM24 GmbH sowie den aktuellen News entnehmen.

Die Finanzierung der eigenentwickelten Leistungen ist über Fördermittel des Freistaat Sachsen aktuell abgedeckt. Die Einrichtung und Nutzung der entwickelten Online-Antragsassistenten sind daher für Sie derzeit kostenfrei – inklusive weiterer Services wie Wartung und Betrieb.

Wichtige Downloads dazu finden Sie hier. Link zur Download-Seite

Wollen Sie mit der Nutzung einzelner Onlineanträge starten oder möchten dazu mehr erfahren? Wenden Sie sich gerne an das Team Antragsmanagement der KISA unter fhccbeg.bayvarnagent@xvfn.vg oder an den Hersteller unter xbagnxg@fnrpufvfpu-qverxg.qr . Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Verfügbarkeit
Suche

Hinweis zur Suche:

Bereits die Eingabe von drei Zeichen reicht, um die Suchfunktion zu aktivieren. Je genauer die Eingabe ist, umso klarer sind die Treffer. Bei mehreren Treffen zu einem Suchbegriff werden diese in den jeweiligen Gruppierungen angezeigt. Um die einzelnen Treffer zu sehen, müssen Sie die Gruppierung durch Anklicken erweitern.

Amt24-Online-Antragsassistenten

Feststellung eines Denkmals

K24-GBB-DEF
Feststellung eines Denkmals

Wenn der Eigentümer eines Gebäudes, eines Gartens oder einer Fläche nicht sicher ist, ob sein Gebäude, sein Garten oder seine Fläche tatsächlich ein Kulturdenkmal darstellt, kann der Eigentümer die Eigenschaft als Kulturdenkmal verbindlich durch einen Bescheid der zuständigen untere Denkmalschutzbehörde feststellen lassen. Bei einem positiven Feststellungsbescheid kann der Eigentümer ferner die Eintragung und Aufnahme seines Kulturdenkmals in die Kulturdenkmalliste anregen.
Den Feststellungsantrag darf nur der Eigentümer des entsprechenden Grundstücks stellen. Ein Gebäude ist dann ein Kulturdenkmal, wenn die Voraussetzungen des § 2 SächsDSchG vorliegen. Dazu müssen bei dem Gebäude die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit vorliegen.

Leika-Leistungen

  • 99033004000000 Denkmaleigenschaft
  • 99033004037000 Denkmaleigenschaft Feststellung

Konfigurierbare Felder

  • keine