Verwaltungsleistungen als Online-Services

Welche Produkte Sie nutzen können, zeigt Ihnen die folgende Übersicht. Dargestellt sind aktuell im Freistaat Sachsen verfügbare Online-Antragsassistenten sowie geplante Produkte.

Die Darstellung erfolgt inklusive einer Auflistung der darin enthaltenen LeiKa-Leistungen aus dem bundesweiten OZG-Programm, beispielhafter Musterdaten sowie der Aufzählung aller Ausgabedateien. Neu verfügbare Leistungen können Sie dem aktuellen Quartalsbericht der KOMM24 GmbH sowie den aktuellen News entnehmen.

Die Finanzierung der eigenentwickelten Leistungen ist über Fördermittel des Freistaat Sachsen aktuell abgedeckt. Die Einrichtung und Nutzung der entwickelten Online-Antragsassistenten sind daher für Sie derzeit kostenfrei – inklusive weiterer Services wie Wartung und Betrieb.

Wichtige Downloads dazu finden Sie hier. Link zur Download-Seite

Wollen Sie mit der Nutzung einzelner Onlineanträge starten oder möchten dazu mehr erfahren? Wenden Sie sich gerne an das Team Antragsmanagement der KISA unter fhccbeg.bayvarnagent@xvfn.vg oder an den Hersteller unter xbagnxg@fnrpufvfpu-qverxg.qr . Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Verfügbarkeit
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Amt24-Online-Antragsassistenten

Anzeige Tierhaltung

K24-PSO-ATH
Anzeige Tierhaltung

Wer gewerblich oder privat Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Equiden), Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Bienen, Kameliden, Gehegewild oder sonstige Klauentiere halten will, hat dies der zuständigen unteren Tierschutzbehörde (Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt) vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Änderungen sowie die Aufgabe der Tierhaltung sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Zu melden (registrieren) sind insbesondere die Haltung von,

  • Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern (gemäß § 26 ViehVerkV),
  • Gehegewild, Kameliden und sonstigen Klauentieren (gemäß § 45 ViehVerkV),
  • Geflügel, insb. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Tauben und Laufvögel (gemäß § 26 VieVerkV und § 2 Abs. 1 GeflPestSchV),
  • Bienen und Hummeln (gemäß § 1a BienSeuchV).

Darüber hinaus haben Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15.01. eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 01.01. (Stichtag) im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm, Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten, anzuzeigen.

Leika-Leistungen

  • 99110061000000 Tierhaltung Erstanzeige
  • 99110061261000 Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme
  • 99110061261001 Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme Vieh
  • 99110061261002 Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme Bienen
  • 99110061261003 Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme Fische
  • 99110062000000 Tierhaltung Änderungsanzeige
  • 99110062261000 Tierhaltung Änderungsanzeige Entgegennahme
  • 99110062261001 Tierhaltung Änderungsanzeige Entgegennahme Vieh
  • 77000000007298 Bienenhaltung Anzeige
  • 77000000007299 Bienenhaltung Registrierung

Konfigurierbare Felder

  • keine