MPK beschließt Ausbau der Digitalisierung im Migrationsbereich
5. Juli 2023 10:45 Uhr
Die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) hat in seiner Besprechung mit dem Bundeskanzler am 15. Juni 2023 beschlossen, die Digitalisierung im Migrationsbereich auszubauen. Die beschlossenen Maßnahmen werden alle Behörden im Migrationsbereich, u.a. die Ausländerbehörden, die Sozialämter, die Staatsangehörigkeitsbehörden, die Einbürgerungsbehörden sowie die Unterbringungsbehörden der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte, betreffen. Die dafür nötigen Rechtsgrundlagen sind bereits am 1. Mai 2023 mit den Neuregelungen im AZR-Gesetz zum Datenabgleich (§ 8a AZR-G) und zur automatisierten Datenübermittlung (§ 15a AZR-G) in Kraft getreten. Folgende Maßnahmen, teilweise mit entsprechenden Umsetzungsfristen, stehen besonders im Fokus:
- Die Ausländerbehörden müssen ihre lokalen Ausländerdateien bis zum 1. November 2024 mit Hilfe einer fehlerfreien und vollständigen Datenübermittlung vollständig in das Ausländerzentralregister (AZR) überführen. Der Freistaat Sachsen unterstützt dabei.
- Die Ausländerbehörden müssen bis Juli 2024 sukzessive Datenabgleiche zwischen den im AZR vorhandenen Daten und den lokalen Datenbeständen anstoßen und die durch den Abgleich ermittelten Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit und Unvollständigkeit von Daten prüfen und schnellstmöglich in eigener Verantwortung berichtigen.
- Die Ausländerbehörden werden in die Lage versetzt, bis spätestens Ende 2025 ihre Arbeitsprozesse digital, automatisiert, medienbruchfrei und standardisiert abwickeln zu können.
- Alle Behörden im Migrationsbereich werden im automatisierten Verfahren an das AZR angeschlossen.
- Alle (Sozial-)Leistungsbehörden sollen rechtlich verpflichtet werden, den Bezug von Sozialleistungen automatisiert im AZR zu erfassen.
- Das AZR wird zu einer behördenübergreifenden Plattform zum strukturierten Datenaustausch für die beteiligten Behörden weiterentwickelt.
- Bis Ende 2024 stellt der Bund eine Weboberfläche zur biometriebasierten Registrierung und Identitätsüberprüfung von Ausländern zur Verfügung. Hierüber können in den Ausländerbehörden vorhandene Fingerabdruckscanner, Lichtbildkameras oder Dokumentenprüfgeräte sowohl für die nationale erkennungsdienstliche Behandlung als auch für Identitätsfeststellungen im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem (SIS) oder dem europäischen Einreise- und Ausreisesystem (Entry-Exit-System, EES) genutzt werden.
Für weiterführenden Information kann der Beschluss im Detail hier eingesehen werden: https://www.niedersachsen.de/download/196323