Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens soll Möglichkeiten des Onlinezugangs verbessern
19. April 2023 7:45 Uhr
Das Pass-, Ausweis- und ausländerrechtliche Dokumentenwesen unterliegt einem kontinuierlichen Wandel, der insbesondere auf technologische und gesellschaftliche Transformationsprozesse – auch im Rahmen der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung – zurückzuführen ist. Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens enthält daher eine Reihe von Neuregelungen, die insbesondere die Möglichkeiten des Onlinezugangs von Bürgern im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie im ausländerrechtlichen Dokumentenwesens verbessern sollen.
Folgende relevante Neuerungen weist der Gesetzesentwurf auf:
- Das Mindestalter für die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises (eID) wird auf 14 Jahre reduziert. Damit wird es zukünftig beispielsweise möglich sein, dass Roller-/Moped-Führerscheine ab 15 Jahren direkt vom Führerscheinanwärter/-inhaber beantragt werden können.
- Von der Ausgabe von Kinderreisepässen soll künftig abgesehen werden. Damit wird die entsprechende Verwaltungsleistung bei den sächsischen Passbehörden entfallen.
- Pässe, Personalausweise und eID-Karten sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, auch elektronische Aufenthaltstitel können auf Wunsch der antragstellenden Person nun auch im Inland postalisch direkt zugestellt werden Ein zweiter Gang zur entsprechenden Behörde entfällt in diesem Fall.
- Für die Durchführung des Direktversands kann der Inhaber eines Personalausweises, eines Reispasses oder einer eID-Karte seine E-Mail-Adresse hinterlegen. Diese muss in den entsprechenden Registern der Personalausweis-, Pass- und eID-Karte-Behörden gespeichert werden.
- Informationen für den elektronischen Identitätsnachweis werden mit Ausnahme des Sperrkennworts grundsätzlich direkt bei Beantragung übergeben. Das Sperrkennwort wird entweder bei der Abholung übergeben oder im Falle der unmittelbaren Zustellung mit
dem Dokument versandt. - Im Falle des Direktversands des Aufenthaltstitels bestehen ergänzende Mitwirkungspflichten der antragstellenden Person. Sie soll die Sendung unverzüglich nach Erhalt daraufhin prüfen, ob sie beschädigt oder unbefugt geöffnet worden ist. Ist eine Sendung unbefugt geöffnet worden oder enthält die Sendung den Aufenthaltstitel nicht, soll sie die ausstellende Ausländerbehörde hiervon unverzüglich unterrichten. Darüber hinaus besteht die Pflicht, den Aufenthaltstitel unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit aller Angaben zu überprüfen. Ist eine Angabe auf dem Aufenthaltstitel unrichtig, ist die ausstellende Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten und ein neuer Aufenthaltstitel zu beantragen.
- Für die Registerführung bleibt die Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde zuständig, die das Identitätsdokument ursprünglich ausgestellt hat, auch wenn der Inhaber des Identitätsdokumentes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde umzieht.
Der entsprechende Gesetzesentwurf kann hier eingesehen werden: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/DVI4/ref-modernisierung-pass-ausweiswesen.html