Individuelle Online-Dienste der sächsischen Kommunen für Verwaltungsleistungen müssen mit dem Serviceportal Amt24 verknüpft sein
11. Oktober 2021 14:00 Uhr
Der § 15a im Sächsischen E-Government-Gesetz regelt Folgendes: „Stellen die Träger der Selbstverwaltung ihre Verwaltungsleistungen elektronisch zur Verfügung, haben sie diese auch über das Serviceportal Amt24 anzubieten. § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes gilt entsprechend.“ In praxi bedeutet dies, dass es durchaus möglich ist, eigens entwickelte oder eingekaufte individuelle Online-Services über die eigene kommunale Website oder ein eigenes Bürger-/Serviceportal anzubieten. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass dem Antragsteller ein Nutzerkonto bereitgestellt wird, über welches er sich für die Nutzung der elektronischen Verwaltungsleistungen einheitlich identifizieren und authentifizieren kann. Ferner muss sichergestellt sein, dass der Online-Service mit Hilfe des Zuständigkeitsfinders über das Serviceportal Amt24 – im einfachsten Fall mittels Verlinkung – auffindbar ist.
Da in den sächsischen Landkreisen, Städten und Gemeinden bereits eine Vielzahl an Verwaltungsleistungen – wie etwa der Antrag auf haushaltsbezogene Ausstattung mit Abfallbehältern oder die Meldung von Mängeln – bereits rein online mit Hilfe individueller Online-Dienste angeboten werden, empfehlen wir, diese Online-Services hinsichtlich der Erfüllung der beiden vorgenannten Mindestanforderungen aus dem SächsEGovG hin zu überprüfen.