Digitales Nutzungshemmnis im BAföG und AFBG durch Verzicht auf die Schriftform abgebaut
2. September 2022 9:00 Uhr
Angebote für digitale Services erzeugen für kommunale Verwaltungen erst dann einen tatsächlichen Mehrwert, wenn diese auch von den Bürgern entsprechend genutzt werden. Eine der Hauptursachen für die mangelnde Nutzung digitaler Verwaltungsleistungen ist derzeit das Erfordernis eines schriftformersetzenden Authentisierungsverfahrens mittels eID-Funktion, welches in der jetzigen Form von den Bürgern in der Handhabung als sehr umständlich angesehen wird. Um hier die digitale Spaltung zu verringern und die digitale Exklusion bestimmter Gruppen zu vermeiden, müssen derartige Zugangs- und Nutzungshindernisse entsprechend abgebaut werden.
Ein erster Schritt in diese Richtung wurde nun im 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) gegangen. Gemäß § 46 Abs. 1 BAföG sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 AFBG ist nun durch die zuständige Behörde über die jeweilige Förderleistung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zu entscheiden. Mit dem Verzicht auf das bisher bestehende Schriftformerfordernis sollen sowohl analoge als auch digitale Antragstellungen erleichtert werden. Eine digitale Antragstellung ist nun ohne Originalunterschrift oder schriftformersetzendes Authentisierungsverfahren wirksam. Bei Nutzung des elektronischen Antragsassistenten BAföGdigital kann etwa mit Anlegen eines einfachen Nutzerkontos ein digitaler Antrag auf Förderung nach dem BAföG unmittelbar rechtswirksam gestellt werden. Daraus ergeben sich spürbare Vollzugserleichterungen auch für die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung in den sächsischen Landkreisen, Kreisfreien Städten und Studentenwerken.