Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Änderung des OZG

19. Juli 2023 7:35 Uhr

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG) liegt nun seit dem 24. Mai 2023 vor. Dieses Artikelgesetz wird zur Änderung u.a. folgender Gesetze führen:

  • Onlinezugangsgesetzes (OZG) à Artikel 1
  • E-Government-Gesetzes (EGovG) à Artikel 2
  • Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) à Artikel 8

Im Kern der angedachten Änderungen des OZG stehen folgende Neuerungen mit den daraus resultierenden Konsequenzen für die sächsischen Kommunen:

  • Das OZG wird auf alle Stellen (Behörden), die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, ausgedehnt. Darunter zählen auch Gemeinden und Gemeindeverbände (u.a. Landkreise) sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (u.a. Zweckverbände, SAKD, etc.).

    Damit wird nun auch die gesamte kommunale Ebene unmittelbar verpflichtet, das OZG zu vollziehen.

  • Bund und Länder sind weiterhin verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft (juristische Personen und Vereinigungen) dienen, sollen innerhalb von fünf Jahren ausschließlich („digital-only“) elektronisch angeboten werden. Über ein entsprechendes elektronisches Angebot muss die Kommune an geeigneter Stelle (z.B. Website) mit einem angemessenen Vorlauf digital informieren.

    Was in den Rahmen des „Rechts der Wirtschaft“ fällt, wird – auch in der Gesetzesbegründung – nicht konkretisiert. Eine neue Umsetzungsfrist für alle darunterfallenden Verwaltungsleistungen wird damit verbindlich festgelegt. Die Ausschließlichkeit kann zudem einen verpflichtenden Verzicht auf den papiergebundenen Antragsweg bewirken.

  • Die Länder werden verpflichtet, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Anbindung ihrer Kommunen an den Portalverbund sicherzustellen.
    Die Verantwortung zur Schaffung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Anbindung der sächsischen Kommunen an den Portalverbund, insbesondere über das sächsische Serviceportal Amt24, wird nun ausschließlich beim Freistaat liegen.
  • Der Bund verpflichtet sich, im Portalverbund ein zentrales Bürgerkonto (BundID)
    bereitzustellen, über das sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentifizieren können. Weitere landeseigene Bürgerkonten inkl. ihrer Postfächer (z.B. Amt24-Servicekonto) werden im Portalverbund im Rahmen einer Übergangsfrist nicht mehr zugelassen. Öffentliche kommunale Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund bereitstellen, müssen das zentrale Bürgerkonto (BundID) anbinden.

    Da das Serviceportal Amt24 ein Bestandteil des Portalverbundes ist und die sächsischen Kommunen gemäß § 15a SächsEGovG ihre elektronischen Verwaltungsleistungen auch über das Serviceportal Amt24 anzubieten haben, geht damit eine Verpflichtung für die Kommunen einher, auch ihre Eigenlösungen an das zentrale Bürgerkonto des Bundes (BundID) anzubinden. Sämtliche bereits entwickelten Online-Verfahren müssen auf das zentrale Bürgerkonto (BundID) mit seinem zentralen Postfach migriert werden.

  • Die Verwendung des rechtssicheren einheitlichen Organisationskontos wird für öffentliche Stellen (kommunale Behörden), die Verwaltungsleistungen im Portalverbund anbieten, verpflichtend.

    Alle kommunalen Behörden müssen zur Kommunikation mit dem Verwaltungskunden das einheitliche Organisationskonto nutzen. Dies wird entsprechende technische und innerorganisatorische Aufwände nach sich ziehen.

  • Durch § 9a wird die gesamte elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren über Nutzerkonten möglich. Die Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes in das Postfach eines Nutzerkontos wird eindeutig geregelt. Damit wird Schriftform elektronisch ersetzt.

    Mit dieser Rechtsvorschrift geht eine große verwaltungsverfahrensrechtliche Auswirkung einher. Es bedeutet, dass Verwaltungsverfahren, welche antragsseitig eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform erfordern, diese nicht mehr benötigen, sofern das Antragsverfahren über den Portalverbund abgewickelt wird und der Nutzer sich vorab innerhalb seines Nutzerkontos mit dem entsprechenden Sicherheitsniveau „hoch“ authentifiziert hat. Eine erneute Authentifizierung im Rahmen des Antrages ist dann nicht mehr notwendig. Zu beachten ist, dass dies „nur“ für Antragsverfahren gilt, welche über den Portalverbund laufen und wo die Daten des Nutzerkontos entsprechend authentifiziert wurden. Da dies keine Verpflichtung für den Bürger ist, müssen alle anderen Antragswege weiterhin angeboten werden.

Im Kern der Änderungen des EGovG stehen folgende Neuerungen mit den daraus resultierenden Konsequenzen für die sächsischen Kommunen:

  • Die kommunalen Behörden werden bei der Ausführung von Bundesrecht verpflichtet,
    • einen Zugang für elektronische Dokumente mit qeS zu eröffnen,
    • eingehende Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (natürliche Person) oder einem qualifizierten elektronischen Siegel (juristische Person) versehen sind, auf Gültigkeit der Signatur und/oder des Siegels zu prüfen und das Prüfergebnis entsprechend zu dokumentieren.

    Die Kommunen müssen einen entsprechenden Zugang eröffnen  und Software zur Prüfung elektronischer Signaturen, Siegel und Zeitstempel nach EU-Recht (eIDAS) vorhalten. Dafür können kostenfreie (z.B. DigiSeal-Reader), kostenpflichtige oder offizielle Validatoren der EU-Kommission verwendet werden. Das Prüfprotokoll muss in der Verfahrensakte abgelegt werden.

  • Eine zentrale Bundesredaktion stellt zu neuen oder zu ändernden leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes (Bundesrecht) allgemeine Leistungsinformationen nach einem festgelegten Standard zur Verfügung.

    Die Kommunen sollen diese standardisierten Informationen/Texte zu bundesrechtlichen Verwaltungsleistungen auch 1:1 auf ihren kommunalen Websiten/Portalen sowie zur Leistungsbeschreibung im Serviceportal Amt24 verwenden.

  • Ein Antragsteller hat zukünftig eine Wahlmöglichkeit bzgl. der Nachweiserbringung auf elektronischem Weg. Der Antragsteller kann wählen, ob er die Nachweise selbst elektronisch übermittelt oder die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden Stelle abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis des Antragstellers elektronisch vorliegt und ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen werden kann.

    Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in aller Regel die zweite Option wählen wird. Da ein Großteil der Nachweise bereits in elektronischen Registern vorliegt und ohne relevanten zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen werden kann, wird auf der einen Seite ein Mehraufwand zur Einholung der Nachweise einhergehen. Auf der anderen Seite erhält die abrufende Behörde stets aktuelle Nachweise mit hoher Datenqualität. Eine Prüfung auf Integrität, Authentizität und Plausibilität des Nachweises kann im Prinzip entfallen. Damit bietet sich insgesamt das Potential für effizientere und schnellere Verfahren.

  • Der automatisierte Nachweisabruf durch eine zuständige kommunale Behörde bei einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats wird zulässig, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.