Änderungen im Personenstandsrecht sollen Grundlagen für die OZG-Umsetzung weiterer standesamtlicher Verwaltungsleistungen schaffen

31. Mai 2022 8:00 Uhr

Der Entwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (3. PStRÄndG) soll die Grundlagen für die elektronische Kommunikation sowohl des Bürgers als auch von anzeigepflichtigen Einrichtungen mit dem Standesamt bei weitgehendem Verzicht auf die Vorlage urkundlicher Nachweise durch Anzeigende und Antragsteller schaffen und insoweit die Vorgaben des OZG umsetzen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei u.a. um die standesamtlichen Verwaltungsleistungen:

  • Ausstellung einer Personenstandsurkunde,
  • Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,
  • Bearbeitung der Anmeldung einer Eheschließung,
  • Bearbeitung der Anzeige einer Geburt bzw. eines Sterbefalles.

Um die Antragsteller bzw. Anzeigepflichtigen von der Vorlage der für eine Beurkundung maßgeblichen (Original-)Nachweise zu entlasten, enthält der Gesetzesentwurf Vorschriften für die Durchführung eines automatisierten Abrufverfahrens für die erforderlichen Daten aus Personenstandsregistern anderer Standesämter. Um die elektronische Datenantwort direkt aus dem angefragten Personenstandsregister generieren zu können, ist eine Intensivierung der elektronischen Nacherfassung der papiergebundenen Alteinträge in den elektronischen Personenstandsregistern vorgesehen.

Die wichtigsten Neuerungen im OZG-Kontext hinsichtlich der Möglichkeit einer Online-Beantragung bzw. Online-Anzeige sind:

  • Eine Geburt, eine Totgeburt sowie ein Sterbefall können nun auch von einer natürlichen Person schriftlich, d.h. auch auf elektronischem Weg, angezeigt werden.
  • Die Anmeldung zur Eheschließung kann weiterhin schriftlich, d.h. auch auf elektronischem Weg, erfolgen. Auch aus Anlass dieser digitalen Anmeldung sollen die Eheschließenden anschließend in einem persönlichen Gespräch beim Standesamt angehört und in Sachen Namensführung und Ehegattenvertretungsrecht beraten werden.
  • Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann schriftlich, d.h. auch auf digitalem Weg, gestellt werden.
  • Die Standesämter können auf die Vorlage von originären Nachweisen, die für die Beurkundung eines Personenstandsfalls erforderlich sind, verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus Registern anderer Behörden elektronisch abgerufen werden können.
  • Die Übermittlung von Daten zwischen Standesämtern durch automatisierte Ab-rufverfahren ist zulässig, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  • Als Vorbereitung der zukünftigen Registermodernisierungen werden dem Freistaat Sachsen erweiterte Möglichkeiten eingeräumt, ein zentrales Register einzurichten, welches dem Zweck dient, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen sowie ihre Benutzung und Fortführung zu ermöglichen.

Für die technische Umsetzung der neuen Vorschriften müssen die für das Personenstandswesen eingesetzten elektronischen Fach-, Register- und Datenaustauschverfahren entsprechend angepasst werden. Das Änderungsgesetz soll mit dem Versionswechsel der technischen Verfahren (XPersonenstand) am 01.11.2022 in Kraft treten.